§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG
Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Mit einem neuen § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG soll ab 2027 ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren eingeführt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mit einem neuen § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG soll ab 2027 ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren eingeführt werden.
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