Geplante Gesetzesänderung: Besonderer Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren ab 2027
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Betreiber von Rechenzentren ab 2027 ein besonderer Zerlegungsmaßstab gelten: 10 % Arbeitslöhne und 90 % nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung.
Geplante Gesetzesänderung zur Gewerbesteuer – besonderer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren
STATUS
Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die nachfolgenden Regelungen sind nach dem derzeit vorliegenden Entwurf geplant und noch nicht als endgültige Gesetzeslage zu behandeln.
GEPLANTE NEUREGELUNG
Mit einem neuen § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG soll ab 2027 ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren eingeführt werden.
Ziel der Neuregelung ist es, Standortgemeinden von Rechenzentren stärker am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen. Hintergrund ist, dass hochautomatisierte Rechenzentren regelmäßig vergleichsweise geringe Arbeitslöhne aufweisen und Standortgemeinden deshalb vom bisherigen Zerlegungsmaßstab nach Arbeitslöhnen nur begrenzt profitieren.
ZERLEGUNGSMASSSTAB
Nach dem Gesetzentwurf soll sich der besondere Zerlegungsmaßstab zusammensetzen aus:
• 10 % Arbeitslöhne und • 90 % nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung.
Damit soll die elektrische Anschlussleistung künftig das deutlich stärkere Gewicht bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die beteiligten Gemeinden erhalten.
NICHT-REDUNDANTE ELEKTRISCHE NENNANSCHLUSSLEISTUNG
Für die Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung soll die vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich sein, die zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber beziehungsweise Energieversorgungsunternehmen vereinbart wurde.
Diese vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung wird als sogenannte Bestellleistung bezeichnet.
Nicht entscheidend soll sein, ob die vereinbarte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich vollständig in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist vielmehr die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung.
WELCHE RECHENZENTREN SIND ERFASST?
Nach dem Gesetzentwurf ist ein Rechenzentrum eine Struktur oder Gruppe von Strukturen,
• die der Beherbergung, Vernetzung und dem Betrieb von Computersystemen beziehungsweise Servern dient und • für deren Informationstechnik eine elektrische Leistung von mindestens 500 Kilowatt installiert ist.
Erfasst werden soll auch die zugehörige Ausrüstung für
• die Speicherung, • die Verarbeitung und/oder • die Verbreitung von Daten
sowie für damit verbundene Tätigkeiten.
BEISPIEL ZUR SYSTEMATIK
Betreibt ein Unternehmen Rechenzentren in mehreren Gemeinden, soll die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags künftig nicht mehr nahezu ausschließlich von den dort anfallenden Arbeitslöhnen geprägt sein.
Für den besonderen Rechenzentrumsmaßstab werden vielmehr die Arbeitslöhne nur noch mit 10 % gewichtet, während die jeweilige nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung mit 90 % in die Zerlegung eingeht.
Dadurch kann eine Gemeinde mit einem leistungsstarken Rechenzentrumsstandort auch bei einer vergleichsweise kleinen Zahl von Beschäftigten stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden.
PRAXIS-CHECK
Bei Betreibern von Rechenzentren sollte bei Inkrafttreten der geplanten Regelung insbesondere geprüft werden:
1. Liegt eine Betriebsstätte vor, die die gesetzliche Definition eines Rechenzentrums erfüllt? 2. Wird die Schwelle von mindestens 500 kW installierter elektrischer Leistung für die Informationstechnik erreicht? 3. In welchen Gemeinden befinden sich die relevanten Rechenzentrumsstandorte? 4. Wie hoch sind die Arbeitslöhne der jeweiligen Betriebsstätten? 5. Welche maximale Anschlussleistung ist vertraglich mit Netzbetreiber bzw. Energieversorger vereinbart? 6. Welche Leistung ist als nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung bzw. Bestellleistung anzusetzen? 7. Sind die für die Zerlegung benötigten Vertrags- und Leistungsdaten für jede Gemeinde dokumentiert?
MERKSATZ
Geplant ab 2027: Bei Rechenzentren soll die Gewerbesteuerzerlegung zu 10 % nach Arbeitslöhnen und zu 90 % nach der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung erfolgen.
WICHTIG
Es handelt sich um eine geplante Gesetzesänderung auf Grundlage eines Gesetzentwurfs. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Inhalt, Anwendungszeitpunkt und Wortlaut der Regelung noch ändern.