Gesetz

§ 288 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

**Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit. - Rechtsform und Anwendung des § 264a HGB geprüft? - Größenklasse und Erleichterungen nach § 288 HGB geprüft? - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vollständig erläutert? - Anlagengitter vollständig? - Restlaufzeiten, Sicherheiten und Haftungsverhältnisse angegeben? - Beteiligungen, Organangaben und sonstige finanzielle Verpflichtungen geprüft? - Nachtragsbericht nach § 285 Nr. 33 HGB erforderlich? - Bei GmbH & Co. KG: § 264c HGB und § 285 Nr. 15 HGB berücksichtigt? - Schutzklauseln nach § 286 HGB nur bei dokumentierten Voraussetzungen genutzt? - Ergebnisverwendung nach § 285 Nr. 34 HGB angegeben?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 288 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Neuere Ergänzung:** § 285 Nr. 30a HGB verlangt Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag nach dem Mindeststeuergesetz bzw. ausländischen Mindeststeuergesetzen. Kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.
  • Größenklasse und Erleichterungen nach § 288 HGB geprüft?

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