Gesetz

§ 284 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. ANHANGANGABEN Nach § 284 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Abweichungen von bisherigen Methoden sind zu erläutern und ihre Auswirkungen darzustellen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 284 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 284 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Abweichungen von bisherigen Methoden sind zu erläutern und ihre Auswirkungen darzustellen.
  • § 284 HGB bildet den Kern der Erläuterungspflichten.** In den Anhang gehören insbesondere:

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