§ 284 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. ANHANGANGABEN Nach § 284 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Abweichungen von bisherigen Methoden sind zu erläutern und ihre Auswirkungen darzustellen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 284 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 284 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. Abweichungen von bisherigen Methoden sind zu erläutern und ihre Auswirkungen darzustellen.
- § 284 HGB bildet den Kern der Erläuterungspflichten.** In den Anhang gehören insbesondere:
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