§§ 28, 29 GewStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Unterhält die GmbH Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden, erfolgt eine Aufteilung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile); als Zerlegungsmaßstab sieht das GewStG vorrangig eine verhältnismäßige Aufteilung nach gezahlten Arbeitslöhnen vor (§§ 28, 29 GewStG); für Spezialgewerbe (zB Windkraftanlagen) gibt es Sonderregelungen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 28, 29 GewStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
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