Fundstelle

§§ 28, 29 GewStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Unterhält die GmbH Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden, erfolgt eine Aufteilung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile); als Zerlegungsmaßstab sieht das GewStG vorrangig eine verhältnismäßige Aufteilung nach gezahlten Arbeitslöhnen vor (§§ 28, 29 GewStG); für Spezialgewerbe (zB Windkraftanlagen) gibt es Sonderregelungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 28, 29 GewStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

Passende Wissensbeiträge

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