Gesetz

§ 27a UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Organgesellschaften können für Zwecke der ZM eigene Meldepflichten und eine eigene USt-IdNr. benötigen, obwohl ihre Umsätze umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet werden. Die Einzelheiten sind nach der aktuellen Fassung von § 18a und § 27a UStG zu prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 27a UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grenzüberschreitende Beratungsleistungen an juristische Personen

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon