§ 27a UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Organgesellschaften können für Zwecke der ZM eigene Meldepflichten und eine eigene USt-IdNr. benötigen, obwohl ihre Umsätze umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet werden. Die Einzelheiten sind nach der aktuellen Fassung von § 18a und § 27a UStG zu prüfen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 27a UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grenzüberschreitende Beratungsleistungen an juristische Personen
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