§ 277 Abs. 3 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wichtige Beispiele: - Unterschiedsbetrag bei Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 6 HGB, - Abweichungen von Gliederung und Vorjahresvergleich nach § 265 HGB, - Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse nach § 268 HGB, - außerplanmäßige Abschreibungen nach § 277 Abs. 3 HGB, - zusätzliche Angaben, wenn der Abschluss ohne sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (§ 264 Abs. 2 HGB).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 277 Abs. 3 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- außerplanmäßige Abschreibungen nach § 277 Abs. 3 HGB,
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