§ 265 Abs. 6 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach § 264 Abs. 2 HGB ist die Bezeichnung jedoch an den tatsächlichen Inhalt anzupassen. Erbringt das Unternehmen ausschließlich unfertige Leistungen, kann eine entsprechende Anpassung der Postenbezeichnung nach § 265 Abs. 6 HGB erforderlich sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 265 Abs. 6 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UNFERTIGE ERZEUGNISSE UND UNFERTIGE LEISTUNGEN
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