Gesetz

§ 265 Abs. 6 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach § 264 Abs. 2 HGB ist die Bezeichnung jedoch an den tatsächlichen Inhalt anzupassen. Erbringt das Unternehmen ausschließlich unfertige Leistungen, kann eine entsprechende Anpassung der Postenbezeichnung nach § 265 Abs. 6 HGB erforderlich sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 265 Abs. 6 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UNFERTIGE ERZEUGNISSE UND UNFERTIGE LEISTUNGEN

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