§ 265 Abs. 5 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Anzahlungen auf Finanzanlagen werden grundsätzlich bei der Bilanzposition ausgewiesen, für die sie geleistet wurden. Bei wesentlichen Beträgen kann das gesetzliche Gliederungsschema nach § 265 Abs. 5 HGB freiwillig um eine eigene Position erweitert werden.
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Worum geht es?
§ 265 Abs. 5 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anzahlungen auf Finanzanlagen werden grundsätzlich bei der Bilanzposition ausgewiesen, für die sie geleistet wurden. Bei wesentlichen Beträgen kann das gesetzliche Gliederungsschema nach § 265 Abs. 5 HGB freiwillig um eine eigene Position erweitert werden.
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