Gesetz

§ 265 Abs. 5 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Anzahlungen auf Finanzanlagen werden grundsätzlich bei der Bilanzposition ausgewiesen, für die sie geleistet wurden. Bei wesentlichen Beträgen kann das gesetzliche Gliederungsschema nach § 265 Abs. 5 HGB freiwillig um eine eigene Position erweitert werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 265 Abs. 5 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anzahlungen auf Finanzanlagen werden grundsätzlich bei der Bilanzposition ausgewiesen, für die sie geleistet wurden. Bei wesentlichen Beträgen kann das gesetzliche Gliederungsschema nach § 265 Abs. 5 HGB freiwillig um eine eigene Position erweitert werden.

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