Gesetz

§§ 264 ff. HGB

Vorschriften ab § 264 des Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer GmbH sind insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Geschäftsführervergütung, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen, Verlustnutzung, Jahresabschluss und steuerliche Erklärungspflichten zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 264 ff. HGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 264 des Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nicht jede handelsrechtliche Betriebsausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Zu prüfen sind insbesondere:
  • Eine GmbH und eine Personengesellschaft unterscheiden sich steuerlich vor allem darin, wer das Steuersubjekt ist und wie Gewinne den Beteiligten zugerechnet werden.

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