§§ 264 ff. HGB
Vorschriften ab § 264 des Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei einer GmbH sind insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Geschäftsführervergütung, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen, Verlustnutzung, Jahresabschluss und steuerliche Erklärungspflichten zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 264 ff. HGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 264 des Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nicht jede handelsrechtliche Betriebsausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Zu prüfen sind insbesondere:
- Eine GmbH und eine Personengesellschaft unterscheiden sich steuerlich vor allem darin, wer das Steuersubjekt ist und wie Gewinne den Beteiligten zugerechnet werden.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- GmbH und GmbHs: Was ist steuerrechtlich zu beachten?KörperschaftsteuerBei einer GmbH sind insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Geschäftsführervergütung, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen, Verlustnutzung, Jahresabschluss und steuerliche Erklärungspflichten zu beachten.
- Vergleich: GmbH und Personengesellschaft – steuerliche UnterschiedeRechtsformen / SteuervergleichEine GmbH ist selbst Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer; bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet und dort mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert. Weitere Unterschiede bestehen bei Gewerbesteuer, Entnahmen und Ausschüttungen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen, Verlustnutzung und der Behandlung von Verträgen mit Gesellschaftern.