Fundstelle

§§ 264, 265 HGB

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.

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Worum geht es?

§§ 264, 265 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.

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