§§ 264, 265 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Eine GmbH & Co. KG fällt typischerweise unter § 264a HGB, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dann gelten die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264–330 HGB grundsätzlich entsprechend.
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