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§§ 26 bis 26b EStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.

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Worum geht es?

§§ 26 bis 26b EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.

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