§ 25a UStG
Differenzbesteuerung — Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Gutschriften, - Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b UStG, - Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG, - Reiseleistungen nach § 25 UStG, - Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, - Kleinunternehmer als Rechnungsempfänger, - Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen, - unternehmerisch tätige Vereine.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 25a UStG steht in steuerstoff für Differenzbesteuerung — Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Deutschland hat die E-Rechnung bereits vorgezogen. Die hierfür erforderliche unionsrechtliche Genehmigung erfolgte durch Durchführungsbeschluss des EU-Rats vom 25.7.2023.
- Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**
- Grundprinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Ein steuerfreier Ausgangsumsatz schließt den Vorsteuerabzug aus der zugehörigen Eingangsleistung aus. Welche Vorschrift muss anschließend zwingend als Rückausnahme geprüft werden?
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