§ 257 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Wer ist aufbewahrungspflichtig? - Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB. - Steuerrechtlich alle Personen, die nach §§ 140 ff. AO oder nach Einzelsteuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen müssen. Dazu gehören auch viele Einnahmenüberschussrechner und Freiberufler. - Privatpersonen müssen Rechnungen und Zahlungsnachweise über grundstücksbezogene Werklieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren (§ 14b UStG). - Bei hohen positiven Überschusseinkünften gilt § 147a AO. Im Jahr 2026 liegt die Grenze noch bei mehr als 500.000 EUR; ab 1.1.2027 steigt sie auf 750.000 EUR.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 257 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Belegfunktion (Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg")
- Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- GoBD — Belegfunktion und VerfahrensdokumentationBuchhaltungKeine Buchung ohne Beleg, Grund-/Journal-/Kontenfunktion sichern, Verfahrensdokumentation als Pflichtbestandteil.
- Aufbewahrungspflichten und AufbewahrungsfristenAO / VerfahrensrechtWelche Unterlagen 10, 8, 6 oder 2 Jahre aufzubewahren sind und welche GoBD-Anforderungen für digitale Archive gelten.