Gesetz

§ 254 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Arbeitgebers nach **§ 254 BGB** lehnte das Gericht ab. 1. Ist dem Arbeitgeber ein ersatzfähiger Schaden entstanden? 2. Welcher Verschuldensgrad liegt vor? 3. Greifen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung? 4. Besteht trotz grober Fahrlässigkeit Anlass für eine Haftungsminderung? 5. Besteht D&O- oder sonstiger Haftpflichtversicherungsschutz? 6. Wer finanziert die Versicherung und welchen Umfang hat die Deckung? 7. Liegt ein Mitverschulden des Arbeitgebers nach § 254 BGB vor?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 254 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Arbeitgebers nach **§ 254 BGB** lehnte das Gericht ab.
  • Liegt ein Mitverschulden des Arbeitgebers nach § 254 BGB vor?
  • Bei Schadensersatzansprüchen ist **§ 254 BGB** zu prüfen.
  • Ist **§ 254 BGB** wegen eines möglichen Mitverschuldens zu berücksichtigen?

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