Gesetz

§ 251 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Geht es nicht um den Primäranspruch, sondern um Naturalrestitution im Schadensersatzrecht, ist zusätzlich **§ 251 BGB** zu beachten. Nach **§ 249 Abs. 1 BGB** ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist Naturalrestitution nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann nach **§ 251 BGB** Geldersatz treten.

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Worum geht es?

§ 251 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Geht es nicht um den Primäranspruch, sondern um Naturalrestitution im Schadensersatzrecht, ist zusätzlich **§ 251 BGB** zu beachten.
  • Nach **§ 249 Abs. 1 BGB** ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist Naturalrestitution nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann nach **§ 251 BGB** Geldersatz treten.

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