§ 25 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Werden eingekaufte Reiseleistungen im eigenen Namen weiterverkauft, ist zunächst zu prüfen, ob § 25 UStG zur Anwendung kommt. Unterliegt die Reiseleistung der Margenbesteuerung, wird sie als einheitliche sonstige Leistung eigener Art behandelt. Der Beherbergungsanteil erhält dann nicht allein wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG den ermäßigten Steuersatz. Ist § 25 UStG dagegen nicht anwendbar und liegt Regelbesteuerung vor, können unterschiedliche Leistungsbestandteile nach den jeweils einschlägigen Steuersätzen zu beurteilen sein. Ein Beherbergungsanteil kann dann grundsätzlich ermäßigt besteuert werden, während nicht begünstigte Bestandteile dem Regelsteuersatz unterliegen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 25 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei kurzfristiger Beherbergung § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und gegebenenfalls § 25 UStG prüfen.
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