Fundstelle

§ 25 GasNZV

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## (5) Mehr-/Mindermengen Gas Nach § 25 GasNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**, da Verfügungsmacht über Gas verschafft wird: Bei **Mindermenge** liefert der Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden, bei **Mehrmenge** der Transportkunde an den Ausspeisenetzbetreiber. Entsprechendes gilt zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die Mengen am Regelenergiemarkt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 25 GasNZV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • # UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte

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