§ 25 GasNZV
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (5) Mehr-/Mindermengen Gas Nach § 25 GasNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**, da Verfügungsmacht über Gas verschafft wird: Bei **Mindermenge** liefert der Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden, bei **Mehrmenge** der Transportkunde an den Ausspeisenetzbetreiber. Entsprechendes gilt zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die Mengen am Regelenergiemarkt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 25 GasNZV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- # UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
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