§§ 249 ff. BGB
Vorschriften ab § 249 des Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Besteht zusätzlich ein Schadensersatzanspruch, richtet sich die Art des Ersatzes nach **§§ 249 ff. BGB**. Naturalrestitution kann je nach Fall bedeuten, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Im Mietrecht kann dies in geeigneten Fällen auf die Wiedereinräumung des Mietbesitzes gerichtet sein. 1. **War der Aufhebungsvertrag wirksam?** 2. Liegt ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere **§ 138 BGB**, vor? 3. Liegt eine **Anfechtungslage nach § 123 BGB** vor und wurde wirksam angefochten? 4. Welche Wirkung folgt aus **§ 142 BGB**? 5. Besteht der ursprüngliche Mietvertrag deshalb fort? 6. Besteht ein Primäranspruch aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB**? 7. Ist die Rückgabe wegen **§ 275 BGB** unmöglich oder unverhältnismäßig? 8. Bestehen daneben Schadensersatzansprüche nach **§§ 249 ff. BGB**? 9. Ist **§ 254 BGB** wegen eines möglichen Mitverschuldens zu berücksichtige
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 249 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 249 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bestehen daneben Schadensersatzansprüche nach **§§ 249 ff. BGB**?
- Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**
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