Gesetz

§ 249 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Besteht zusätzlich ein Schadensersatzanspruch, richtet sich die Art des Ersatzes nach **§§ 249 ff. BGB**. Naturalrestitution kann je nach Fall bedeuten, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Im Mietrecht kann dies in geeigneten Fällen auf die Wiedereinräumung des Mietbesitzes gerichtet sein. Nach **§ 249 Abs. 1 BGB** ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist Naturalrestitution nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann nach **§ 251 BGB** Geldersatz treten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 249 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach **§ 249 Abs. 1 BGB** ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist Naturalrestitution nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann nach **§ 251 BGB** Geldersatz treten.
  • Bestehen daneben Schadensersatzansprüche nach **§§ 249 ff. BGB**?
  • Unwirksamer Mietaufhebungsvertrag = Beendigungswirkung entfällt; dann zuerst Fortbestand des Mietvertrags und § 535 BGB prüfen, danach tatsächliche Rückkehr (§ 275 BGB), Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) und bei Eigentümerwechsel § 566 BGB.**

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