§ 246 Abs. 1 und 3 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bilanzierungswahlrechte – auch Ansatzwahlrechte genannt – erlauben es, bestimmte Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wahlweise in der Bilanz anzusetzen oder nicht anzusetzen. Ausgangspunkt ist das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB. Abweichungen davon benötigen eine gesetzliche Grundlage.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 246 Abs. 1 und 3 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsrechtliche Ansatzwahlrechte ergeben sich grundsätzlich aus besonderen Einzelvorschriften des HGB.
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