§§ 246, 247, 248 Abs. 2, 249, 252, 255, 266, 274 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
8) Kryptowährungen - Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG). - Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 246, 247, 248 Abs. 2, 249, 252, 255, 266, 274 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG).
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