§ 242b SGB
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ab 2028: Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner - Kinder bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei familienversichert. - Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V). - Der Zuschlag knüpft an die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds an und ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 242b SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.