Gesetz

§ 242b SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ab 2028: Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner - Kinder bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin beitragsfrei familienversichert. - Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V). - Der Zuschlag knüpft an die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds an und ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 242b SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Mitglieder mit einem nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner wird grundsätzlich ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz erhoben (§ 242b SGB V).

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