Gesetz

§ 242 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Daneben kommen bei schuldhaftem Verhalten des Vermieters Schadensersatzansprüche in Betracht. Je nach Sachverhalt können auch Auskunftsansprüche aus **§ 242 BGB** relevant sein, etwa wenn Informationen über eine nachfolgende Vermietung für die Bezifferung eines Anspruchs erforderlich sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 242 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein Mietaufhebungsvertrag beendet ein Mietverhältnis nur, wenn er **wirksam** ist. Ist der Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig oder wird er wirksam angefochten und gilt deshalb rückwirkend als nichtig, kann das ursprüngliche Mietverhältnis fortbestehen.

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