§ 242 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Daneben kommen bei schuldhaftem Verhalten des Vermieters Schadensersatzansprüche in Betracht. Je nach Sachverhalt können auch Auskunftsansprüche aus **§ 242 BGB** relevant sein, etwa wenn Informationen über eine nachfolgende Vermietung für die Bezifferung eines Anspruchs erforderlich sind.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 242 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Mietaufhebungsvertrag beendet ein Mietverhältnis nur, wenn er **wirksam** ist. Ist der Aufhebungsvertrag von Anfang an nichtig oder wird er wirksam angefochten und gilt deshalb rückwirkend als nichtig, kann das ursprüngliche Mietverhältnis fortbestehen.
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