§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. Vorvertragliche Pflichten Schon während der Anbahnung eines Arbeitsvertrags entstehen gegenseitige Rücksichtnahme- und Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Rechtsgrundlagen §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – vorvertragliche Pflichten. § 611a BGB – Arbeitsvertrag. §§ 1, 7, 8–11, 15, 22 AGG – Benachteiligungsverbot und Rechtsfolgen. §§ 93, 94, 99 BetrVG – Stellenausschreibung, Personalfragebogen und Mitbestimmung. § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. § 26 BDSG sowie Art. 6, 9, 14, 17 DSGVO – Datenschutz im Bewerbungsverfahren. § 165 SGB IX – besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern.
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Worum geht es?
§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schon während der Anbahnung eines Arbeitsvertrags entstehen gegenseitige Rücksichtnahme- und Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
- §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – vorvertragliche Pflichten.
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