§ 239 Abs. 2 und 3 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2) Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 36–43) - Alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle lückenlos erfassen — keine Unterdrückung, keine Auswahl. 3) Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 44) - Aufzeichnungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (richtige Konten, Beträge, Zeiträume, USt-Sätze, Währungen).
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Worum geht es?
§ 239 Abs. 2 und 3 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 36–43)
- Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 44)
- Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 45–52)
- Ordnung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 53–57)
- Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB, Rn. 58–60 und 107–112)
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