§§ 238–263 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Zentrale Rechtsgrundlagen - §§ 238–241 HGB: Buchführung und Inventar, - §§ 242–263 HGB: allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute, - §§ 264–289f HGB: ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, - § 264a HGB: Gleichstellung bestimmter haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften, insbesondere vieler GmbH & Co. KGs, - §§ 336–339 HGB: Besonderheiten für Genossenschaften, - Publizitätsgesetz: zusätzliche Pflichten sehr großer Unternehmen bestimmter Rechtsformen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 238–263 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Kaufleute besteht der Einzelabschluss grundsätzlich aus:
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