Gesetz

§ 2371 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Übertragung des Erbteils kann entgeltlich, aber auch unentgeltlich geschehen, bedarf aber in jedem Fall der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Da nicht nach Gegenständen differenziert werden kann und bildlich gesprochen der Anteil am Nachlasstopf unabhängig davon übertragen wird, was sich im Topf befindet, lassen sich daraus resultierende Probleme vorhersehen: Ein Notar kann nicht durch Sicherungsmaßnahmen gewährleisten, dass ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erworben wird. Besteht etwa die Vorstellung, dass ein bestimmtes Grundstück erworben wird, das aber nicht zum Nachlass gehört, kann es auf diesem Weg nicht, auch nicht gutgläubig, erworben werden. Es kann aber auch nicht gewährleistet werden, dass der Erwerber keine Verbindlichkeiten, insbesondere Schulden, aus dem Nachlasstopf übernimmt. Hier gilt es zu bedenken, dass die Haftung grds. in voller Höhe, d. h.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2371 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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