§ 237 AktG
Vorschrift im Aktiengesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei der Aktiengesellschaft (AG) funktioniert die Einziehung trotz des identischen Begriffs anders als bei der GmbH. Sie folgt hier den Regeln einer Kapitalmaßnahme. Während in der GmbH die Einziehung die Stammkapitalziffer unberührt lässt (und nur die Anteile untergehen), ist in der AG die Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§ 237 AktG) neben der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) und der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) die dritte Möglichkeit. In der AG ist die Einziehung stets mit der Änderung der Stammkapitalziffer und den damit verbundenen Formerfordernissen verbunden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 237 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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