Gesetz

§ 2368 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Testamentsvollstreckung wird, wenn ein Erbschein auszustellen ist, auf diesem verlautbart. Die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses tritt hinzu (vgl. § 2368 BGB).

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Worum geht es?

§ 2368 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Testamentsvollstreckung wird, wenn ein Erbschein auszustellen ist, auf diesem verlautbart. Die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses tritt hinzu (vgl. § 2368 BGB).

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