§ 2368 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Testamentsvollstreckung wird, wenn ein Erbschein auszustellen ist, auf diesem verlautbart. Die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses tritt hinzu (vgl. § 2368 BGB).
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Worum geht es?
§ 2368 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Testamentsvollstreckung wird, wenn ein Erbschein auszustellen ist, auf diesem verlautbart. Die Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses tritt hinzu (vgl. § 2368 BGB).
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