Gesetz

§ 2352 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der durch Testament oder Erbvertrag Bedachte kann mit dem Erblasser durch notariell zu beurkundenden Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Der Verzicht führt dazu, dass die betreffende Zuwendung als nicht angefallen gilt. Das Instrument kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach dem Tod eines Ehepartners bei wechselseitigen Verfügungen die Bindungswirkung beseitigt werden soll, um eine nicht mehr gewünschte, aber gleichwohl bindende Verfügung aus der Welt zu schaffen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2352 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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