Gesetz

§ 233a Abs. 2a AO

Verzinsung von Steuernachforderungen (Abs. 2a) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide dürfen auch nach Eintritt der Bestandskraft geändert werden. Für die Festsetzungsfrist gelten besondere Anlaufregelungen; § 233a Abs. 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.

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Worum geht es?

§ 233a Abs. 2a AO steht in steuerstoff für Verzinsung von Steuernachforderungen (Abs. 2a) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide dürfen auch nach Eintritt der Bestandskraft geändert werden. Für die Festsetzungsfrist gelten besondere Anlaufregelungen; § 233a Abs. 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.

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