§ 233a Abs. 2a AO
Verzinsung von Steuernachforderungen (Abs. 2a) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide dürfen auch nach Eintritt der Bestandskraft geändert werden. Für die Festsetzungsfrist gelten besondere Anlaufregelungen; § 233a Abs. 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 233a Abs. 2a AO steht in steuerstoff für Verzinsung von Steuernachforderungen (Abs. 2a) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheide dürfen auch nach Eintritt der Bestandskraft geändert werden. Für die Festsetzungsfrist gelten besondere Anlaufregelungen; § 233a Abs. 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.