§ 2333 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB) kommt nur in Extremfällen in Betracht, ist an strenge, gesetzlich vorgegebene Gründe gebunden und deshalb kein allgemeines Gestaltungsmodell.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2333 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB) kommt nur in Extremfällen in Betracht, ist an strenge, gesetzlich vorgegebene Gründe gebunden und deshalb kein allgemeines Gestaltungsmodell.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.