§ 2327 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine Möglichkeit, die gleichwohl erfolgte Schenkung doch noch pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen, ist es, dem Erben eine lebzeitige Schenkung in mindestens gleicher Höhe zukommen zulassen. Dadurch wird eine gesetzliche Anrechnungsmöglichkeit (vgl. § 2327 Abs. 1 BGB) genutzt. Beide Geschenke (an das „gute“ und das „böse“ Kind) werden für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf den Nachlass aufgeschlagen (sog. fiktiver Nachlass); der so berechnete Pflichtteilsanspruch des nicht erbenden Kindes wird um den Schenkungsbetrag trotz unterbliebener Pflichtteilsanrechnung reduziert. Flankierend kommen Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB in Betracht: Zuwendungen unter Lebenden können auf den Pflichtteil angerechnet werden, sofern dies angeordnet ist. § 2327 BGB regelt die Verrechnung solcher Geschenke auf Pflichtteil und Ergänzung. Ergänzend lassen sich mit Ausgleichungsanordnungen
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Worum geht es?
§ 2327 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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