§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Soweit hierdurch der Nachlass über Gebühr geschmälert wird, sodass etwa Pflichtteilsansprüche nicht mehr (voll) bedient werden können, ordnet das Gesetz eine Kürzung der betreffenden Vermächtnisansprüche an (§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Worum geht es?
§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Soweit hierdurch der Nachlass über Gebühr geschmälert wird, sodass etwa Pflichtteilsansprüche nicht mehr (voll) bedient werden können, ordnet das Gesetz eine Kürzung der betreffenden Vermächtnisansprüche an (§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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