Gesetz

§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Soweit hierdurch der Nachlass über Gebühr geschmälert wird, sodass etwa Pflichtteilsansprüche nicht mehr (voll) bedient werden können, ordnet das Gesetz eine Kürzung der betreffenden Vermächtnisansprüche an (§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Soweit hierdurch der Nachlass über Gebühr geschmälert wird, sodass etwa Pflichtteilsansprüche nicht mehr (voll) bedient werden können, ordnet das Gesetz eine Kürzung der betreffenden Vermächtnisansprüche an (§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon