§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Überträgt ein Eigentümer ein Grundstück teilweise gegen Entgelt und teilweise unentgeltlich, wird der Vorgang für § 23 EStG in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Maßgeblich ist das Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn die Gegenleistung unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt. [KB-IMAGE:/knowledge-base/teilentgeltliche-grundstuecksuebertragung-23-estg.svg|Prüfschema zur teilentgeltlichen Grundstücksübertragung nach § 23 EStG|Prüfschema: Aufteilung einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil.]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der unentgeltliche Teil löst beim Übertragenden keinen Veräußerungsgewinn aus. Für diesen Teil tritt der Erwerber nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG in die Anschaffung des Rechtsvorgängers ein.
- Da die Übertragung innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung erfolgte, war der entgeltliche Teil nach § 23 EStG steuerbar. Unter Berücksichtigung der anteiligen AfA und Veräußerungskosten ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn von rund 40.655 €.
- Der entgeltliche Teil kann der Einkommensteuer nach § 23 EStG unterliegen.
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