Gesetz

§ 23 Abs. 1 KStG

Steuersatz (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 23 KStG · Steuersatz

amtlicher Text

Absatz 1

Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Vermögensverwaltende Familienstiftungen können Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Satzungszweckaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei Kapitalvermögen gilt das Werbungskostenregime des § 20 Abs. 9 EStG. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet.

Worum geht es?

§ 23 Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Steuersatz (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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