§ 23 Abs. 1 KStG
Steuersatz (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 23 KStG · Steuersatz
Absatz 1
Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
• Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E).
Worum geht es?
§ 23 Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Steuersatz (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E).
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
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