Gesetz

§ 2278 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Sowohl beim Erbvertrag als auch im gemeinschaftlichen Testament können die Beteiligten je einfache Verfügungen von Todes wegen treffen, die im Nachhinein grds. frei geändert werden können. Beim gemeinschaftlichen Testament sind jedoch zwingend weitergehend wechselseitige Verfügungen vorzusehen (§ 2270 BGB), während im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen getroffen werden können (§ 2278 Abs. 1 BGB). Hier gelten Vermutungsregelungen und eine umfangreiche Rechtsprechung. Für den Erbvertrag wie das gemeinschaftliche Testament gilt: Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können nur einseitig getroffen werden (vgl. § 2278 Abs. 1 BGB sowie § 2270 Abs. 3 BGB). So sind bspw. die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Benennung eines Testamentsvollstreckers, die integrierte Sorgerechtsverfügung, Teilungsanordnungen o. Ä. nicht

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2278 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon