Gesetz

§ 2276 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Während Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament privatschriftlich errichtet werden können (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB), ist der Erbvertrag zwingend beurkundungsbedürftig (§ 2276 BGB). Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament müssen die Parteien beim Erbvertrag nicht miteinander verheiratet sein. Hier können die Beteiligten also einander fremde Dritte sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2276 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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