§ 2271 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Während der Erbvertrag auch zu Lebzeiten beider Vertragspartner nur bei einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht „beseitigt“ werden kann, kann das gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten beider Partner grds. noch einseitig widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Erst mit dem Tod des Erstversterbenden wird das Testament bindend, soweit eine Wechselbezüglichkeit besteht. Die Bindung des Erbvertrags stellt sich damit nach der gesetzlichen Konzeption als früher, unmittelbarer und im Ergebnis stärker dar.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2271 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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