Gesetz

§ 2270 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Sowohl beim Erbvertrag als auch im gemeinschaftlichen Testament können die Beteiligten je einfache Verfügungen von Todes wegen treffen, die im Nachhinein grds. frei geändert werden können. Beim gemeinschaftlichen Testament sind jedoch zwingend weitergehend wechselseitige Verfügungen vorzusehen (§ 2270 BGB), während im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen getroffen werden können (§ 2278 Abs. 1 BGB). Hier gelten Vermutungsregelungen und eine umfangreiche Rechtsprechung. Haben sich die Eheleute wechselseitig zu Erben und für den Schlusserbfall das einseitige Kind eines Ehepartners eingesetzt, könnte angenommen werden, dass der Erstversterbende seinen Partner nur eingesetzt hat, weil dieser als Längerlebender das Kind bedacht hat. Es könnte aber auch angenommen werden, dass der Überlebende völlig frei sein sollte. Je nachdem, zu welchem Ergebnis man gelangt, könnte der Überlebende (bspw. b

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2270 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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