§ 2269 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Soweit der Erblasser kein Einzeltestament errichtet, was bei Ehe- oder Lebenspartnern eher selten ist und auch unter Kostengesichtspunkten bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen oft unvorteilhaft ist, kommen als Gestaltungen der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) und das gemeinschaftliche Testament (§ 2269 BGB) in Betracht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2269 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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