§ 2247 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Während Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament privatschriftlich errichtet werden können (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB), ist der Erbvertrag zwingend beurkundungsbedürftig (§ 2276 BGB). Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament müssen die Parteien beim Erbvertrag nicht miteinander verheiratet sein. Hier können die Beteiligten also einander fremde Dritte sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2247 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.