Gesetz

§ 222 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Trotzdem sollte die Einspruchsfrist nicht verstreichen. Ohne Einspruch ist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO grundsätzlich nicht möglich. Dann bleibt bei Zahlungsschwierigkeiten allenfalls eine Stundung nach § 222 AO, deren Voraussetzungen deutlich enger sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 222 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
  • Eine Stundung der Steuer kommt nur unter den Voraussetzungen des § 222 AO in Betracht. Sie muss grundsätzlich vor Fälligkeit beantragt werden. Ein bloßer Liquiditätsengpass führt nicht automatisch zu einem Zahlungsaufschub.

Passende Wissensbeiträge

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