§ 222 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Trotzdem sollte die Einspruchsfrist nicht verstreichen. Ohne Einspruch ist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO grundsätzlich nicht möglich. Dann bleibt bei Zahlungsschwierigkeiten allenfalls eine Stundung nach § 222 AO, deren Voraussetzungen deutlich enger sind.
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Worum geht es?
§ 222 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
- Eine Stundung der Steuer kommt nur unter den Voraussetzungen des § 222 AO in Betracht. Sie muss grundsätzlich vor Fälligkeit beantragt werden. Ein bloßer Liquiditätsengpass führt nicht automatisch zu einem Zahlungsaufschub.
Passende Wissensbeiträge
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