§ 2204 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der (auch faktische) Ausschluss der Auseinandersetzung kann etwa im Zusammenhang mit einer angeordneten Testamentsvollstreckung (§ 2204 BGB) und etwaigen Verwaltungsanordnungen entstehen, durch ein (auch partielles) Teilungsverbot durch den Erblasser (§ 2044 BGB) oder aus praktischen Gründen, wie (etwa gesetzlich aufgrund des Minderjährigenschutzes) nicht sofort einzuholenden Genehmigungserfordernissen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2204 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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