§ 2203 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ein Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser oder dem Gericht bestimmte Person (§ 2197 Abs. 1 BGB), die den Nachlass ganz oder in Teilen verwaltet und hierüber entscheidet (vgl. § 2203 BGB). Die konkreten Kompetenzen des Testamentsvollstreckers hängen von dessen Aufgaben ab, die der Erblasser definiert hat. Gebräuchlich ist die sog. Verwaltungsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, bspw. bis zum Erreichen des 25. Lebensjahrs des Erben, zu verwalten und zu bewahren. Gebräuchlich ist auch die sog. Abwicklungsvollstreckung, bei welcher der Testamentsvollstrecker bspw. die Aufgabe übernimmt, Verbindlichkeiten zu begleichen, Vermächtnisse zu erfüllen o. Ä. Zum Testamentsvollstrecker können Erben, Vermächtnisnehmer oder fremde Dritte bestimmt werden. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testa
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Worum geht es?
§ 2203 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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