Fundstelle

§ 22 GBO

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das Grundbuch wird lediglich berichtigt, § 22 GBO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 GBO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Grundbuch wird lediglich berichtigt, § 22 GBO.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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