Gesetz

§ 2199 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Es ist möglich, die Testamentsvollstreckung auf einen Teil des Nachlasses oder nur auf den einer Person zugewendeten Erbteil zu beschränken. Sie kann bspw. bis das jüngste leibliche Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, befristet werden. Es ist auch möglich, Vorsorge für den Fall der Amtsuntauglichkeit (Inhabilität) des Testamentsvollstreckers zu treffen, indem etwa ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt wird (vgl. § 2197 Abs. 2 BGB), oder dem Testamentsvollstrecker das Recht eingeräumt wird, einen Nachfolger zu benennen (§ 2199 Abs. 2 BGB). Möglich ist es auch, sog. Mitvollstrecker oder Mittestamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 2199 Abs. 1 BGB). Hiermit sollte aus Praktikabilitätsgründen freilich nur in Konfliktsituationen gearbeitet werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2199 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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