Gesetz

§ 218 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Steuerbescheide, - Feststellungsbescheide, - Steuermessbescheide, - Haftungsbescheide, - Festsetzungen von Verspätungszuschlägen, - Festsetzungen von Zwangsgeldern, - Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO, etwa bei Streit darüber, ob Säumniszuschläge entstanden oder erloschen sind, - die Ablehnung eines Stundungsantrags, - die Ablehnung eines Erlassantrags. Säumniszuschläge selbst entstehen nach § 240 AO grundsätzlich kraft Gesetzes durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Bei Streit über ihre Entstehung oder Verwirklichung kommt insbesondere ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO in Betracht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 218 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO, etwa bei Streit darüber, ob Säumniszuschläge entstanden oder erloschen sind,
  • Säumniszuschläge selbst entstehen nach § 240 AO grundsätzlich kraft Gesetzes durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Bei Streit über ihre Entstehung oder Verwirklichung kommt insbesondere ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO in Betracht.
  • Säumniszuschläge entstehen grundsätzlich kraft Gesetzes; Streit über ihre Entstehung kann insbesondere über einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO geklärt werden.

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