Gesetz

§ 2150 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Vermächtnisnehmer sind also nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Allerdings kann ein Erbe zusätzlich Vermächtnisnehmer sein, also eine Doppelposition einnehmen. Ist der Vermächtnisnehmer auch Erbe, geht das Gesetz im Zweifel davon aus, dass das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet werden soll (sog. Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Der Erblasser kann aber die Anrechnung des Vermächtnisses auf den Erbteil anordnen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2150 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
  • Der Geldanspruch wird grundsätzlich als Kapitalforderung bzw. Kapitalschuld mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. § 12 BewG). Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu prüfen.

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